Das öffentliche Baurecht gehört seiner Systematik nach zum großen Rechtsgebiet des Verwaltungsrechts. Durch baurechtliche Verwaltungsnormen kann die in Artikel 14 des Grundgesetzes festgeschriebene Eigentumsgarantie im Einzelfall eingeschränkt werden, wenn öffentliche Interessen dies verlangen.
Beratung und Vertretung im Bereich Baulanungs- und Bauordnungsrecht eingeschlossen Baugenehmigungsverfahren